Veranstaltung: | Landesparteitag 23.11.2024 Orscholz |
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Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 07.05.2023 |
Eingereicht: | 24.10.2024, 20:16 |
SATZUNG der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Landesverband Saar
Satzungstext
SATZUNG
der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Landesverband Saar
Stand: 07.05.2023
PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland streben eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung an den Lebensbedingungen der Naturzusammenhänge sowie am
individuellen und sozialen Wesen des Menschen orientiert.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland haben erkannt, dass eine grundlegende Änderung
der bisherigen Politik notwendig ist. Sie wenden sich gegen die Missachtung der
Grund- und Menschenrechte, die weltweite Unterdrückung der Frauen und gegen
Hunger und Armut in allen Teilen der Welt. Sie wollen die Beseitigung der
Erwerbslosigkeit, der militärischen Konfrontation und der ökologischen Krise.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland wissen, dass es für die fällige Umgestaltung
der Mobilisierung aller ökologisch und demokratisch gesinnten Kräfte im
parlamentarischen und außerparlamentarischen Bereich bedarf. Das Ziel der grünen
Alternative ist die Überwindung gesellschaftlicher Zustände, in denen
kurzfristiges Wachstumsdenken, das nur kleinen Teilen der Bevölkerung
zugutekommt, Vorrang hat vor den ökologischen, sozialen und demokratischen
Lebensbedürfnissen der Menschen. Der Weg zu diesem Ziel führt über die
Umgestaltung des wirtschaftlichen, staatlich-politischen und kulturellen Lebens
der Gesellschaft. Dabei streben wir auch eine neue Form der Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger und ihrer Initiativen in den politischen und
parlamentarischen Planungs- und Entscheidungsprozessen an. Die Grundrichtung der
Erneuerung soll ökologisch, sozial, basisdemokratisch, gewaltfrei und,
orientiert an diesen Grundsätzen, durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen
geprägt sein.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar sind Landesverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Der Landesverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar. Die
Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Saar.
(2)Der Landesverband hat seinen Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsgebiet ist
das Saarland.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar kann werden, wer das 14. Lebensjahr
vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bekennt sowie in keinem anderen Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Mitglied ist. Unvereinbar ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer sowie
die Tätigkeit für eine andere politische Partei oder Gruppierung in Konkurrenz
zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Auch deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik können Mitglied werden. Sie beantragen die Mitgliedschaft in dem
Ortsverband, an dem sie ihren letzten Hauptwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz im
Saarland hatten/haben. Falls ein solcher Wohnsitz nicht bestanden hat/besteht,
ist der Antrag ersatzweise beim Ortsverband des Arbeits- bzw.
Ausbildungsplatzes, ersatzweise beim räumlich nächsten Ortsverband zu stellen.
(3) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Landesgeschäftsstelle ist
vom nach Abs. 5 zuständigen Gebietsverband über den Aufnahmeantrag unverzüglich
zu unterrichten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten
Ebene; der Vorstand entscheidet mehrheitlich und im ordentlichen Verfahren.
Erfolgt binnen vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages keine Entscheidung
über die Aufnahme oder lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist der Vorstand des
Gebietsverbandes verpflichtet, die Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes
über den Antrag entscheiden zu lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Erfolgt binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages keine
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme oder wird die
Bewerberin bzw. der Bewerber abgelehnt, entscheidet der Landesvorstand. Sofern
der Landesvorstand die Nichtaufnahme bestätigt, ist diese Entscheidung
abschließend.
(5) Ein Mitglied, das ausgeschlossen oder aus der Mitgliederliste gestrichen
worden oder ausgetreten ist, kann nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden. Die Nichterteilung der
Zustimmung ist der betroffenen Person und dem zuständigen Gebietsverband
schriftlich mitzuteilen. Gegen die Nichterteilung der Zustimmung können die
betroffene Person und/oder der zuständige Gebietsverband binnen zwei Wochen nach
Eingang der Mitteilung das Landesschiedsgericht anrufen.
(6) Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss des zuständigen
Gebietsverbandes begründet. Damit beginnt die Beitragspflicht. Der
Landesgeschäftsstelle sind Ein- und Austritte sowie Ausschluss oder Tod von
Mitgliedern unverzüglich schriftlich zu melden.
(7) Ein bereits aufgenommenes Mitglied kann auf Antrag in einen anderen
Ortsverband des Landesverbandes wechseln, sofern der neue Ortsverband dem
Wechsel zustimmt.
(8) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 3
und 5 Bundessatzung entscheidet abweichend von § 2 Abs. 5 Landessatzung der
Landesvorstand. Fördermitgliedern stehen die Rechte nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 3
und 5 Bundessatzung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Landessatzung) so lange nicht zu,
bis sie keine reguläre Mitgliedschaft eingegangen sind. Sie werden dem
Gebietsverband der jeweils untersten Ebene zugeordnet, der für ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Landesatzung),
soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Gebietsverband zugeordnet werden
wollen. Bei der Ermittlung der Delegiertenzahlen für den Landesparteitag, den
Landesparteirat, die Landeswahlversammlung und die Wahlkreisversammlungen werden
sie nicht berücksichtigt. Fördermitglieder zahlen an den Landesverband einen
Förderbeitrag, der vom Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Landesfinanzrat
festgesetzt wird. Die Einnahmen aus den Förderbeiträgen werden nach einem vom
Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Landesfinanzrat festzusetzenden Schlüssel
zwischen dem Landesverband sowie den Orts- und Kreisverbänden, denen das
Fördermitglied zugeordnet ist, aufgeteilt.
§ 3 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar im Rahmen
der Satzung, insbesondere durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen,
Anträgen und Wahlen mitzuwirken;
2. an Landesparteitagen und Landeswahl- sowie Wahlkreisversammlungen als Gast
teilzunehmen;
3. im Rahmen der Gesetze sowie der Bundes- und Landessatzung innerhalb von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar sowie bei der Aufstellung von Landeswahllisten das
aktive und das passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei nach außen zu
vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen sowie die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen.
(3) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist pünktlich zu
entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll
das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-
, halb- oder ganzjährlich im Voraus) erteilen. Das Nähere regelt die Beitrags-
und Kassenordnung.
(4) Beitragsreduzierungen und -befreiungen sind nur im Einzelfall und aus
gewichtigen sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des
zuständigen Organs des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an
die Landesgeschäftsstelle zu melden ist. Die Beitrags- und Kassenordnung kann
Näheres regeln.
(5) Der vom Landesverband einbehaltene Beitragsanteil pro Mitglied und Monat
wird mit Wirkung zum 01.01.2008 auf 0,00€ festgesetzt. Die Kreisverbände sind
berechtigt, durch ihre nach der Kreissatzung zuständigen Organe einen eigenen
Beitragsanteil festzusetzen sowie eigene Sonderbeiträge für Amts- und
Mandatsträgerinnen und -träger zu erheben; diesen ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(6) Parteimitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar, die als Mitglied oder
Vertreterin bzw. Vertreter der Partei Mandate bekleiden und/oder in öffentliche
(Ehren-)Ämter, Gremien, Aufsichtsräte etc. bestellt werden, müssen über ihre
Einkünfte aus diesen Ämtern (Diäten, Aufwandsentschädigungen, Honorare etc.) dem
Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes auf Verlangen Auskunft geben. Von
Nichtmitgliedern, die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar derartige
Funktionen/Positionen wahrnehmen, wird das gleiche erwartet.
(7) Kein Parteimitglied soll sich durch die Wahrnehmung der in Abs. 6 genannten
Funktionen/Positionen bereichern können. Das gleiche gilt für Nichtmitglieder,
welche die in Abs. 6 genannten Funktionen/Positionen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wahrnehmen. Mitglieder wie Nichtmitglieder sind verpflichtet, die für sie
zutreffenden Richtlinien und Abgabenregelungen der Partei zu beachten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste,
Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem für die Mitgliedschaft zuständigen Gebietsverband
schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied wird vom Landesvorstand grundsätzlich aus der Mitgliederliste
gestrichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im
Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats
zahlt; Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, sie sind in der
Regel zu begründen und zu befristen. In der zweiten schriftlichen Mahnung ist
auf die sich aus Satz 1 Halbsatz 1 ergebende Folge hinzuweisen. Die
Landesgeschäftsstelle unterrichtet den zuständigen Ortsverband (bei Fehlen eines
solchen den zuständigen Kreisverband) schriftlich über jede Mahnung und jede
Streichung aus der Mitgliederliste. Gegen die Streichung kann die betroffene
Person und/oder der betroffene Gebietsverband binnen zwei Wochen nach Absendung
der Mitteilung das Landesschiedsgericht anrufen; bis zu einer abschließenden
gegenteiligen schiedsgerichtlichen Entscheidung gilt die betroffene Person als
aus der Mitgliederliste gestrichen.
(4) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit
schweren Schaden zufügt, kann vom Landesschiedsgericht ausgeschlossen werden.
Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das
Bundesschiedsgericht möglich.
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte
bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichtes ausschließen. Der Landesvorstand
hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim
Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von 3
Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist
außer Kraft.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder in anderer Weise das
Ansehen der Partei schädigt, die einen Ausschluss aus der Partei nicht
rechtfertigt, kann das Landesschiedsgericht folgende Maßnahmen verhängen:
1. die Verwarnung;
2. die Enthebung von einem Parteiamt bzw. die Aberkennung der Ämterfähigkeit bis
zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;
3. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte i.S. des § 3 Abs. 1 bis zu zwei
Jahren.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Bundesschiedsgericht möglich.
(2) Gegen Gebietsverbände oder Organe der Partei, welche die Bestimmungen der
Satzung und/oder der Beitrags- und Kassenordnung missachten oder Beschlüsse
übergeordneter Organe nicht durchführen, oder sich weigern, begründete
Beschwerden aufzugreifen und an das Landesschiedsgericht heranzutragen oder in
wesentlichen Fragen gegen die Zielsetzung der Partei handeln, kann das
Landesschiedsgericht auf Antrag folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. einen Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme
innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
2. die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in
diesem Fall kann das Landesschiedsgericht einzelne Parteimitglieder mit der
kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglich gemäß
Satzung einzuleitenden Neuwahl beauftragen.
(3) Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die
Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße
gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Die Maßnahme ist nur
gegen Gebietsverbände oder Organe zulässig, die Bestimmungen der Satzung
und/oder der Beitrags- und Kassenordnung missachten, insbesondere Beschlüsse
übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen, oder sich weigern, begründete
Beschwerden aufzugreifen und an das Landesschiedsgericht heranzutragen, oder in
wesentlichen Fragen gegen die politischen Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
handeln. Zuständig für diese Maßnahmen ist der Landesvorstand. Die Entscheidung
des Landesvorstandes ist dem betroffenen Gebietsverband bzw. dem betroffenen
Organ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Maßnahme kann der
betroffene Gebietsverband bzw. das betroffene Organ binnen zwei Wochen nach
Mitteilung der Maßnahme durch den Landesvorstand das Landesschiedsgericht
anrufen. Die Maßnahme bedarf der Bestätigung durch den Landesparteitag. Die
Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten
Landesparteitag ausgesprochen wird.
(4) Ordnungsmaßnahmen können auch gegen Mitglieder verhängt werden, die eine
Schiedsgerichtsentscheidung oder einen Vergleich missachten.
(5) Hat ein Kreisverband nicht bis spätestens 28. Februar des jeweiligen
Kalenderjahres den ordnungsgemäßen und abgestimmten Rechenschaftsbericht für das
Vorjahr bei der Landesgeschäftsstelle oder alle zur Erstellung des
ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes für das Vorjahr benötigten Unterlagen bei
der Landesschatzmeisterin/dem Landesschatzmeister eingereicht, so kann das
Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstandes beschließen, dass die
Delegierten des betreffenden Kreisverbandes und/oder einzelner und/oder mehrerer
Ortsverbände des betreffenden Kreisverbandes in Sitzungen der Landesparteitage
und/oder Landesparteiräte für die Dauer von bis zu höchstens einem Jahr nicht
stimm- und wahlberechtigt sind. Außerdem kann das LSchG in diesem Fall auf
Antrag des Landesvorstandes den Vorstand des betreffenden Kreisverbandes
und/oder die Vorstände einzelner Ortsverbände oder einzelner Vorstandsmitglieder
des betreffenden Kreisverbandes ihres Amtes entheben und einzelne
Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis
zur unverzüglich gemäß Satzung einzuleitenden Neuwahl beauftragen.
(6) Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ist, bzw. die Unterlagen zur
Erstellung des Rechenschaftsberichtes sind, ordnungsgemäß und vollständig in
diesem Sinne, wenn der Rechenschaftsbericht die Rechenschaftsberichte aller
Ortsverbände des Kreisverbandes und den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes
selbst enthält, bzw. wenn die Unterlagen zur Erstellung des ordnungsgemäßen
Rechenschaftsberichtes die vollständigen Unterlagen aller Ortsverbände und des
Kreisverbandes selbst enthält, und diese den Vorschriften des Parteiengesetzes
entsprechen, sowie die den Kreisverbänden vom Landesverband zur Verfügung
gestellte Zusammenführungstabelle vollständig und korrekt ausgefüllt ist.
§ 6 Frauenstatut
(1) Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in den verschiedenen
Organen bzw. Gremien aller Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
paritätisch vertreten sind.
(2) Landesvorstand und Landesschiedsgericht sind grundsätzlich mindestens zu 50
% mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren oder gewählt werden, entscheidet der LPT mit einfacher Mehrheit über
das weitere Verfahren.
(3) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu
besetzen. Dabei können für Platz 1 der jeweiligen Liste sowohl Frauen als auch
Männer kandidieren. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren oder gewählt werden, entscheidet der LPT bzw. die
Landeswahlversammlung mit einfacher Mehrheit über das weitere Verfahren. Reine
Frauenlisten sind möglich.
(4) Die Versammlungsleitung (Präsidium) des LPT wird grundsätzlich paritätisch
besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt ein weibliches bzw. ein männliches
Präsidiumsmitglied. Das Präsidium soll bei der Diskussionsleitung ein Verfahren
wählen, das das Recht der Frauen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet,
gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten.
(5) Bei Einstellungen sollen alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen
grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
(6) In allen Schriftstücken von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar sind grundsätzlich
alle personenbezogenen Begriffe entweder geschlechtsneutral bzw. weiblich und
männlich zu formulieren.
§ 7 Vereinigungen
(1) Die Grüne Jugend Saar ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Saar. Sie ist als Vereinigung des Landesverbandes ein
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen
Jugend in den Organen des Landesverbandes zu vertreten, um an der politischen
Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grauen Grünen Saar sind die politische Seniorenorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Saar. Sie sind als Vereinigung des Landesverbandes ein
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen
Senioren in den Organen des Landesverbandes zu vertreten, um an der politischen
Willensbildung mitzuwirken.
(3) Die Vereinigungen organisieren ihre Arbeit autonom. Sie haben Programm-,
Satzungs- Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Vereinigungen
dürfen dem Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Landessatzung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar nicht widersprechen.
(4) Die Vereinigungen haben das Recht, Anträge an alle Organe des
Landesverbandes zu stellen und Delegierte zum Landesparteitag und in den
Landesparteirat zu entsenden.
§ 8 Gliederung der Partei
(1) Der Landesverband gliedert sich in Orts- und Kreisverbände.
(2) Die Ortsverbände wirken in den Grenzen der 52 saarländischen Gemeinden.
Abweichend hiervon wirken die Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt
Saarbrücken in den Grenzen der Stadtbezirke Mitte, Dudweiler, West und Halberg;
diese können die Bezeichnung Bezirksverband führen. Das Nähere regeln die
jeweiligen Kreissatzungen.
(3) Die Kreisverbände wirken in den Grenzen der fünf Landkreise und des
Regionalverbandes Saarbrücken.
(4) Für gebietsverbandsübergreifende Gebiete ist der übergeordnete
Gebietsverband zuständig.
(5) Kreis- und Ortsverbände organisieren ihre Arbeit im Rahmen der Satzungen der
übergeordneten Gebietsverbände sowie unter Berücksichtigung gesetzlicher
Regelungen autonom. Notwendige Organe der Gliederungen sind die
Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Personen bestehende Vorstand,
darunter eine Kassiererin/ein Kassierer; dies gilt nicht für die
Wahlkreisversammlungen zur Landtagswahl. Die Mitgliederversammlung tritt
mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt den jeweiligen Vorstand und
entscheidet über die Satzung.
(6) Zur Gründung eines Ortsverbandes sind in der Regel sieben, mindestens jedoch
drei Mitglieder erforderlich, die in der jeweiligen Gemeinde oder im jeweiligen
Landkreis bzw. im Regionalverband Saarbrücken ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort haben. Sofern die Gründungsversammlung nichts anderes bestimmt,
erfolgt die Leitung durch ein Mitglied des Vorstandes des nächsthöheren
übergeordneten Gebietsverbandes. Die Gründung von Ortsverbänden ist der
Landesgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Anerkennung
durch den Landesvorstand wirksam. Die Entscheidung ist den betroffenen
Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann
jedes von der Gründung betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen
das Landesschiedsgericht anrufen. Bis zu einer abschließenden gegenteiligen
schiedsgerichtlichen Entscheidung gilt die Gründung als nicht erfolgt.
(7) Orts- und Kreisverbände legen ihre Satzungen in der jeweils geltenden
Fassung der Landesgeschäftsstelle vor. Programm und Satzung dürfen dem
Grundkonsens und der Satzung des Bundesverbandes sowie der Satzung des
Landesverbandes nicht widersprechen; § 5 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der
Landesverband kann die Satzungen auf Widersprüche und Formfehler überprüfen.
Soweit eine Satzung Lücken aufweist, die den Gebietsverband handlungsunfähig
machen oder ihn darin hindern, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen,
leitet der nächst höhere Gebietsverband im Benehmen mit den untergeordneten
Gebietsverbänden die zu Behebung dieses Mangels notwendigen Maßnahmen in die
Wege.
§ 9 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
- der Landesparteitag;
- der Kleine Parteitag;
- der Parteirat;
- der Landesvorstand;
- das Landesschiedsgericht;
- der Landesfinanzrat;
- die Landeswahlversammlung und die Wahlkreisversammlungen.
Die Beratung und Beschlussfassung des Landesparteitages und des Kleinen
Parteitags sowie der Landeswahlversammlung und der Wahlkreisversammlungen findet
grundsätzlich parteiöffentlich statt; Dritte können als Gäste zugelassen werden.
Davon ausgenommen sind nur Beratungsgegenstände, bei denen der Datenschutz oder
die Rechte einzelner Mitglieder berührt werden. Zu den übrigen Organen können
Mitglieder und Gäste zugelassen werden.
§ 10 Landesparteitag
(1) Oberstes Organ des Landesverbandes ist der Landesparteitag (LPT). Er findet
mindestens einmal jährlich statt. Seine Beschlüsse können nur durch ihn selbst,
durch eine Urabstimmung oder das Landesschiedsgericht aufgehoben werden. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(2)
a) Der LPT beschließt insbesondere die Satzung, die Beitrags- und Kassenordnung,
die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landtagswahlordnung, die Programme und die
Wahlprogramme, den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung.
b) Vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstands nimmt er die
Erläuterungen zum schriftlichen Bericht der Rechnungsprüferinnen und prüfer
sowie den Finanzbericht des Landesvorstandes entgegen. Über diese findet eine
Aussprache statt; Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.
c) Der LPT wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren den Landesvorstand, das
Landesschiedsgericht, die Delegierten im Länderrat und die/den Delegierte*n im
Bundesfinanzrat sowie die Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfer.
d) Er stellt die Landeslisten für die Wahl zum Bundestag auf und schlägt der
Bundesversammlung Kandidatinnen und Kandidaten für das Europaparlament vor.
e) Er kann Berichte aller von ihm Gewählten entgegennehmen.
f) Der LPT kann auf Vorschlag des Landesvorstandes durch Beschluss ein Mitglied
des Landesverbandes, das sich in besonderem und herausgehobenem Maße um den
Landesverband verdient gemacht hat, für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum
Landesverband zur/zum Ehrenvorsitzenden bestellen. Die/Der Ehrenvorsitzende hat
das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes
teilzunehmen.
(3)Der LPT wählt zu Beginn seiner Tagung eine Versammlungsleitung (Präsidium); §
6 Abs. 4 ist zu beachten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des
Landesparteitages.
(4) Er wird vom Landesvorstand über die Landesgeschäftsstelle mit einer
Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung, der Zahl der den Ortsverbänden und Vereinigungen i.S. des § 7
zustehenden Delegierten und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und
Bewerbungsfristen einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist
auf eine Woche verkürzt werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu
begründen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Ladung oder durch E-Mail an
die Vorsitzenden der Ortsverbände und der Vereinigungen i.S.v. § 7 an die in der
Adressdatei des Landesverbandes jeweils aufgeführte Anschrift oder E-Mail-
Adresse. Zusätzlich wird die Einladung auf der Homepage des Landesverbandes
veröffentlicht. Etwaige weitere Aussendungen erfolgen an die gemeldeten
Delegierten. Einer Aussendung an die Ersatzdelegierten bedarf es nicht; im Falle
ihrer Verhinderung sollen die Delegierten ihre(n) jeweilige(n)
Ersatzdelegierte(n) benachrichtigen und etwaige weitere Aussendungen
weiterreichen.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Ortsverbänden muss der Landesvorstand
einen LPT einberufen. Die Einladung hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Der LPT besteht aus den vom jeweiligen Ortsverband bzw. der jeweiligen
Vereinigung i.S.v. § 7 für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählten und
satzungsgemäß gemeldeten Delegierten. Die Delegiertenmeldung hat spätestens zwei
Wochen vor dem LPT schriftlich oder per E-Mail beim Landesvorstand über die
Landesgeschäftsstelle zu erfolgen; bei verkürzter Ladungsfrist verkürzt sich die
Meldefrist auf drei Tage. Fällt der Fristablauf nicht auf einen gewöhnlichen
Arbeitstag, muss die Meldung - abweichend von Satz 2 - am letzten davor
liegenden Arbeitstag bis 12 Uhr bei der Landesgeschäftsstelle eingehen.
(7)
a) Für die Ermittlung der Delegierten pro Ortsverband gilt folgendes Verfahren:
Die Zahl der Mitglieder des Ortsverbandes wird mit 150 multipliziert. Das
Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei
das Ergebnis auf die nächste volle Zahl auf- oder abgerundet wird. Diese Zahl
ist die jeweilige Delegiertenzahl, die in jedem Fall mindestens 1 betragen muss
(Grundmandat).
b) Stichtag zur Feststellung der jeweiligen Mitgliederzahlen ist der letzte Tag
des Quartals, das vor der Einladung liegt. Maßgeblich sind die beim
Landesverband gemeldeten Mitglieder der Ortsverbände.
c) Den Vereinigungen i.S. des § 7 stehen jeweils zwei Delegierte zu.
(8) Die Rechtmäßigkeit der eingegangenen Delegiertenmeldungen wird von der
Mandatsprüfungskommission geprüft. Sie setzt sich zusammen aus dem/der
Landesgeschäftsführer/in und zwei vom Landesvorstand bestimmten Mitgliedern des
Landesvorstandes, welche nicht dem gleichen Kreisverband angehören sollen.
Sollte keine Kommission zustande kommen, prüft der/die Landesgeschäftsführer/in.
Die Mandatsprüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit;
im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Landesvorstand.
(9) Anträge an den LPT sind bis zwei Wochen (bei verkürzter Ladungsfrist bis
drei Tage) vor der Versammlung schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle
einzureichen. Fällt der Fristablauf nicht auf einen gewöhnlichen Arbeitstag,
muss der Antrag am letzten davor liegenden Arbeitstag bis 12 Uhr auf der
Landesgeschäftsstelle eingehen. Alle vorliegenden Anträge sind vom
Landesvorstand über die Landesgeschäftsstelle nach Delegiertenmeldeschluss
binnen einer Woche an die Delegierten zu versenden; bei verkürzter Ladungsfrist
genügt eine Verteilung als Tischvorlage.
(10) Später eingereichte Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge von
dem LPT behandelt werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit Zwei-
DrittelMehrheit feststellt. Anträge zur Änderung oder Ergänzung von Anträgen
können bis 48 Stunden vor Beginn des Parteitags gestellt werden, bei verkürzter
Ladungsfrist oder sofern sie sich auf Dringlichkeitsanträge beziehen, bis zum
Aufruf des Tagordnungspunktes, in dem der Grundantrag behandelt wird.
Ausgenommen davon sind Anträge der Antragskommission im Rahmen ihrer Arbeit.
(11) Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, der Landesparteirat,
der Landesvorstand, der Landesfinanzrat, die Vereinigungen i.S. des §7, die
anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften, die Antragskommission im Rahmen ihrer
Arbeit, die Landtagsfraktion sowie mindestens zehn Mitglieder, die gemeinsam
einen Antrag einreichen.
(12) Für die Arbeit im Vorfeld eines LPTs existiert eine Antragskommission.
Diese besteht aus zwei für die Dauer von maximal zwei Jahren vom LPT gewählten
Mitgliedern, sowie zwei durch den Landesvorstand eingesetzten Mitgliedern. Diese
soll die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den
Antragstellerinnen/Antragsstellern vorbereiten. Ihre Empfehlungen bilden die
Grundlage des Abstimmungsverfahrens. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung
des LPTs. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der
Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder
Ablehnung von Anträgen zulässig.
(13) Der LPT kann Anträge zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des
Landesverbandes überweisen, sofern nicht ihm die Beschlussfassung durch
Bestimmung dieser Satzung vorbehalten ist.
(14) Das Protokoll des LPTs wird als Ergebnisprotokoll erstellt und ist von der
Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem
Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorsitzenden der Ortsverbände und der
Vereinigungen i.S.v. § 7 innerhalb von sechs Wochen nach dem LPT per E-Mail
zuzusenden. Auf Anfrage eines Mitglieds soll diesem das Protokoll in geeigneter
Weise zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Protokoll nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Übermittlung schriftlich oder per E-Mail bei der
Landesgeschäftsstelle angefochten, so gilt es als angenommen. Im Falle der
Anfechtung entscheidet der Landesvorstand. Im Übrigen gilt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 11 Kleiner Parteitag
(1)
a) Der Kleine Parteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den
Landesparteitagen. Seine Beschlüsse können nur durch ihn selbst, den LPT oder
das Landesschiedsgericht aufgehoben werden.
b) Er beschließt die Richtlinien der Politik zwischen den Landesparteitagen. Er
gewährleistet die wechselseitige Information über die Arbeit der Orts- und
Kreisverbände, der Vereinigungen i.S. des § 7, des Landesvorstands, der
Landtagsfraktion sowie von Bundestags- und Europaabgeordneten und koordiniert
diese bei Bedarf..
c) Er befasst sich mit den durch den LPT an ihn delegierten Angelegenheiten.
d) Ihm obliegt die Beschlussfassung über Zahlung von pauschalierten
Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Landesvorstands nach vorheriger
Anhörung des Landesfinanzrates.
e) Die Bestellung einer Landesgeschäftsführerin/eines Landesgeschäftsführers
bedarf der Bestätigung durch den LPR.
(2)
a) Der Kleine Parteitag besteht aus den vom jeweiligen Ortsverband bzw. der
jeweiligen Vereinigung i.S.v. § 7 für die Dauer von höchstens zwei Jahren
gewählten und satzungsgemäß gemeldeten Delegierten. Die Delegiertenmeldung hat
spätestens zwei Wochenvor dem Kleinen Parteitag schriftlich oder per Mail beim
Landesvorstand über die Landesgeschäftsstelle zu erfolgen; bei verkürzter
Ladungsfrist verkürzt sich die Meldungsfrist auf 3 Tage. Fällt der Fristablauf
nicht auf einen gewöhnlichen Arbeitstag, muss die Meldung – abweichend von Satz
2 – am letzten davor liegenden Arbeitstag bis 12 Uhr bei der
Landesgeschäftsstelle eingehen. Die Rechtmäßigkeit der eingegangen
Delegiertenmeldungen wird von der Landesgeschäftsführerin/dem
Landesgeschäftsführer geprüft.
b) Für die Ermittlung der Delegierten pro Ortsverband gilt folgendes Verfahren:
Die Zahl der Mitglieder des Ortsverbandes wird mit 50 multipliziert. Das
Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei
das Ergebnis auf die nächste volle Zahl auf- oder abgerundet wird. Diese Zahl
ist die jeweilige Delegiertenzahl, die in jedem Fall mindestens 1 betragen muss
(Grundmandat). Den Vereinigungen i.S. des § 7 stehen jeweils ein Delegierte*r
zu. (3) Der Kleine Parteitag wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden für die
Dauer von zwei Jahren und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die/Der
Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kleinen Parteitags und unterzeichnet das
Protokoll. Sofern der Landesparteirat nichts anderes beschließt, wird das
Protokoll von der Landesgeschäftsführerin/dem Landesgeschäftsführer geführt.
(4) Der Kleine Parteitag soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Er
wird vom Landesvorstand über die Landesgeschäftsstelle mit einer Ladungsfrist
von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist vom
Landesvorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder zwei
Kreisverbände dies beantragen; die Einladung hat innerhalb von zwei Wochen zu
erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf eine Woche
verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Mit der
Einladung werden die vorliegenden Anträge verschickt. § 10 Abs. 10 und 11 dieser
Satzung gelten analog.
§ 12 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt
dessen Geschäfte und Politik nach Gesetz und Satzung sowie auf Grundlage der
Beschlüsse der Parteiorgane. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist
Arbeitgeber der Beschäftigten des Landesverbandes und entscheidet über
Einstellungen und Kündigungen. Er kann Landesarbeitsgemeinschaften einrichten
und auflösen; er lädt mindestens einmal im Jahr die Sprecher*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften zu einer gemeinsamen Sitzung ein. Näheres legt das
LAG-Statut fest.
(2) Dem Landesvorstand gehören an:
a) die Vorsitzende und der Vorsitzende;
b) vier stellvertretende Vorsitzende;
c) die/der politische Geschäftsführer/in, die/der die Bezeichnung
Generalsekretär/in führt;
d) die/der Landesschatzmeister/in;
e) maximal acht Besitzer/innen. Die beiden Vorsitzenden und die/der politische
Geschäftsführer/in sind für die Außendarstellung des Landesverbandes
verantwortlich.
Die beiden Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die/der politische
Geschäftsführer/in und die/der Landesschatzmeister/in bilden den
geschäftsführenden Landesvorstand, der den Landesverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB
vertritt. Ein Mitglied des Landesvorstandes kann allein den Landesverband in
allen Rechtsgeschäften vertreten, wenn es dazu ermächtigt wurde. Die Vollmacht
ist begrenzt auf die Dauer der Mitgliedschaft im Vorstand. Sie kann jederzeit
durch Beschluss des Landesvorstandes widerrufen werden.
(3) Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstands ist
die Wiederwahl durch den LPT uneingeschränkt möglich. Wahlen in gleiche Ämter
können in einem Wahlgang erfolgen, sofern sich auf Frage der Versammlungsleitung
kein Widerspruch erhebt. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer
Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der
Amtsperiode gewählt. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl
des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(4) Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt
bekleiden. Regelungen zur finanziellen Absicherung der/des politischen
Geschäftsführerin/Geschäftsführers bleiben davon unberührt.
(5) Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem LPT
zur Beschlussfassung vor. Teil des Haushaltsplanes ist eine mittelfristige
Finanzplanung für die nächsten vier Jahre. Der Vorstand gibt dem Landesparteitag
einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
(6) Der Landesvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Landesvorstandes sind
jederzeit dadurch abwählbar, dass ein neuer Landesvorstand bzw. ein neues
Mitglied in den Vorstand gewählt wird. Diese Form der Abwahl kann nicht
Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
§ 13 Parteirat
(1) Der Parteirat berät den Landesvorstand und entwickelt und plant gemeinsame
politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat
Beschlüsse fassen.
(2) Der Parteirat besteht aus:
- den beiden Landesvorsitzenden,
- dem/der politischen Landesgeschäftsführer*in,
- dem/der Landesschatzmeister*in
- einer/einem Delegierten pro angefangene 100 Mitglieder für jeden Kreisverband,
die/der von diesem jeweils für die Dauer von höchstens zwei Jahren in
Mitgliederversammlungen gewählt werden. Der oder die Sprecher/in der Grünen
Jugend nimmt beratend an den Sitzungen des Parteirates teil Der Parteirat wählt
für die Dauer von 2 Jahren eine*n Vorsitzende*n, die/der beratend an den
Landesvorstandssitzungen teilnimmt.
(3) Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den
Kleinen Parteitag bedarf. Der Landesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten
des Parteirats zu verlangen. Der Parteirat kann mit Mehrheit die
Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.
(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können nicht für
den Parteirat kandidieren.
§ 14 Landesschiedsgericht
(1) Beim Landesverband besteht ein Landesschiedsgericht (LSchG). Die
Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte bilden. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die Beisitzerinnen/Beisitzer werden mindestens
zwei stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer gewählt. Die Kreisschiedsgerichte
bestehen aus einer/einem Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen kein anderes Parteiamt
bekleiden und nicht in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum
Landesverband stehen. Nimmt ein Mitglied des Landesschiedsgerichts ein anderes
Parteiamt an, scheidet es aus dem Landesschiedsgericht aus. Satz 2 gilt
entsprechend, sofern ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband
entsteht. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden
Beisitzerinnen/Beisitzer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Vorsitzenden der Kreisschiedsgerichte.
(4) Die Amtszeit des Landesschiedsgerichts und der Kreisschiedsgerichte beträgt
zwei Jahre. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Landesschiedsgericht tagt und entscheidet grundsätzlich in der Besetzung
mit einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Das Nähere
regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 15 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat berät im Rahmen der Gesetze und Satzungen, der Ordnungen
des Landesverbandes sowie der Beschlüsse des Landesparteitages und des
Landesparteirates über Finanzangelegenheiten, die das Verhältnis zwischen Orts-
und Kreisverbänden einerseits und dem Landesverband andererseits betreffen.
(2) Der Landesfinanzrat berät den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und die
mittelfristige Finanzplanung vor Beschlussfassung durch den LPT.
(3) Er besteht aus den Kassiererinnen und Kassierern der Orts- und
Kreisverbände, der Landesschatzmeisterin/dem Landesschatzmeister sowie die/den
Delegierte*n im Bundesfinanzrat.
(4)Der Landesfinanzrat soll von der Landesschatzmeisterin/dem
Landesschatzmeister mindestens in Vorbereitung des Landesparteitages einberufen
werden. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies
beantragen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§ 16 Landtagswahl
Der Landesverband stellt seine Bewerberinnen/Bewerber zur Landtagswahl im Rahmen
der Bestimmungen des saarländischen Landtagswahlgesetzes (LWG) sowie der
Bestimmungen der Landessatzung in einer Landeswahlversammlung und in
Wahlkreisversammlungen auf. Das Nähere regelt die Landtagswahlordnung (LWO).
§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens die Hälfte der fristgerecht gemeldeten Delegierten anwesend ist.
(3) Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Landeswahlversammlung und die Wahlkreisversammlungen sind
beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens ein Viertel der
fristgerecht gemeldeten wahlberechtigten Delegierten anwesend ist.
(6) Ein wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufenes bzw. eingeladenes, in
Abs. 1 bis 5 genanntes Organ ist bei Einhaltung einer mindestens einwöchigen
Frist beschlussfähig, sofern mindestens 10% der Stimmberechtigten anwesend sind.
Darauf ist bei der Einberufung bzw. Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 18 Wahlen, Anträge und Fristen
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Landesvorstands und des Landesschiedsgerichts
sowie der Wahlbewerberinnen und -bewerber sind geheim. Bei den übrigen Wahlen
kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, sofern sich auf
Befragen kein Widerspruch erhebt
(2) Es gilt als gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Im dritten Wahlgang
genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit finden Stichwahlen bis zur Entscheidung statt. Enthaltungen
und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht
berücksichtigt
(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, ist ein Antrag
angenommen, wenn er die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit
nicht berücksichtigt.
(4) Für Ladungs- und Versandfristen gilt – soweit vorhanden – das bestätigte
Einlieferungsdatum, anderenfalls das Datum des Briefstempels.
§ 19 Urabstimmung
(1) Auf Antrag des Landesvorstandes, des Landesparteitages, eines Drittels der
Mitglieder des Landesverbandes oder eines Drittels der Ortsverbände findet eine
Urabstimmung über Programmfragen oder über die Beurteilung praktisch-politischer
Handlungsweisen von Parteigremien (Bundes- und Landesvorstände, Fraktionen,
Ausschüsse etc.) statt.
(2) Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Landesvorstand. Im
Übrigen gilt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes in ihrer jeweiligen
Fassung entsprechend.
§ 20 Haftung und Vermögen
(1) Kein Gebietsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen,
für die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontostandes nicht vorhanden
ist. Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei Gliederungen der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst hat.
(3) Bei der Auflösung von Gebietsverbänden fließt das jeweilige Vermögen dem
nächsthöheren Gebietsverband zu, sofern der Gebietsverband keine andere
satzungsmäßige Regelung getroffen hat.
§ 21 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der
Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der
Bestätigung durch eine Urabstimmung.
(2) Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach dem
Beschluss des Landesparteitages durchgeführt. Hierbei ist jedem Mitglied der
Sachverhalt schriftlich durch den Landesvorstand zu erläutern und ein
entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die einfache Mehrheit der
innerhalb von zwei Wochen eingehenden gültigen Stimmscheine.
(3) Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet der Landesparteitag.
§ 22 Wirksamkeit
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des
Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
§ 23 Satzung und Ordnungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages erforderlich.
Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages
sein.
(2) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.
(3) Die Beitrags- und Kassenordnung, die Landesschiedsgerichtsordnung sowie die
nach dieser Landessatzung beschlossenen Geschäftsordnungen sind kein Bestandteil
der Landessatzung. Zu ihrer Änderung ist eine einfache Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen im jeweils zuständigen Organ notwendig.
(4) Die Landtagswahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Zu ihrer Änderung
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten
des Landesparteitages erforderlich.
(5) Die jeweiligen Neufassungen der Landessatzung, der Beitrags- und
Kassenordnung, der Landesschiedsgerichtsordnung und der Landtagswahlordnung
treten zum 01.01.2007 in Kraft. Zugleich treten die Landessatzung, die Beitrags-
und Kassenordnung, die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landtagswahlordnung und
das Frauenstatut in ihrer jeweiligen bisherigen Fassung außer Kraft.
beschlossen auf dem Landesparteitag am 09.12.2006 in Heusweiler
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag am 19.04.2008 in Spiesen-
Elversberg
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag am 05.05.2013 in Dillingen
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag am 05.06.2016 in Püttlingen
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag am 02.09.2018 in Dillingen
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag am 24.11.2019 in Püttlingen
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag am 07.05.2023 in Homburg