Antragsteller*in: | LAVO (dort beschlossen am: 08.11.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.11.2024, 11:16 |
BKO 1 zu Beitrags- und Kassenordnung (BKO)
Satzungstext
Beitrags- und Kassenordnung (BKO)
der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Saar
Stand: 01.01.2022
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister verwaltet die Finanzen des
Landesverbandes.
(2) Die vom Landesparteitag (LPT) gewählten Rechnungsprüferinnen und -prüfer
kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der
Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen. Sie berichten
dem LPT schriftlich und mündlich vor der Entlastung des Landesvorstandes in
Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernimmt der Landesverband die
Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
(3) Der Landesverband entsendet in den Bundesfinanzrat die
Landesschatzmeisterin/den Landesschatzmeister sowie eine Basisvertreterin/einen
Basisvertreter.
§ 2 Buchführung und Rechenschaftsbericht
(1) Der Landesverband sowie alle nachgeordneten Untergliederungen sind
verpflichtet, über ihre Einnahmen, Ausgaben sowie ihr Vermögen Bü cher nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des Parteiengesetzes zu führen.
(2) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister sorgt für die Vorlage des
jährlichen Rechenschaftsberichtes gemäß dem fünften Abschnitt des
Parteiengesetzes bis zum 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres
bei der Bundesschatzmeisterin/dem Bundesschatzmeister.
(3) Die Kreis- und Ortskassiererinnen und -kassierer legen der
Landesschatzmeiste-rin/dem Landesschatzmeister bis zum 2831. FebruarJanuar des dem
Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres Rechenschaft über das Vermögen sowie die
Einnahmen und Ausgaben ihres Kreis- bzw. Ortsverbandes nach Maßgabe der
Bestimmungen des Parteiengesetzes ab. Die unterjährige Abgabe der Unterlagen erfolgt quartalsweise im laufenden Geschäftsjahr.
(4) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister kontrolliert die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung der Kreis- und Ortsverbände und
gewährleistet damit, dass die zur Erstellung des Prüfungsvermerkes für den Re
chenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben
jederzeit möglich sind.
(5) Ist die rechtzeitige Abgabe eines Rechenschaftsberichtes einer
untergeordneten Gliederung gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzesgefährdet,
muss die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister die Kassenführung an sich
ziehen oder eine Beauftragte/einen Beauftragten einsetzen.
§ 3 Beiträge
(1) Bezüglich der Mitgliedsbeiträge gelten ab 01.01.2022 landeseinheitlich
folgende Regeln:
a) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 1 % des
Nettoeinkommens. Höhere Beiträge sind willkommen.
b) Für Mitglieder mit steuerpflichtigem Einkommen gilt ein Mindestbeitrag von
10€ im Monat.Ä1
c) Für Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen (Schüler*innen,
Auszubildende, Studierende, Geringverdiener*innen, ALGII-Bezieher*innen, ...)
gilt ein ermäßigter Mindestbeitrag von 5 € im Monat.
d) Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen, die zu Mitgliedsbeiträgen führen
würden, welche die unter b) und c) genannten Mitgliedsbeiträge unterschreiten,
müssen über den zuständigen Ortsverband beantragt und nachvollziehbar begründet
werden. Sie sind für maximal 12 Monate befristet. Der Antrag dazu kann jährlich
erneut gestellt werden, sollten die Gründe weiterhin bestehen. Über Anträge zur
Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand des zuständigen Ortsverbandes mit
2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen und der
Landesgeschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln.
e) Vollständige Beitragsbefreiungen sind nicht zulässig.
f) Die Beitrags- und Kassenordnung (bzw. die Satzung) des jeweiligen
Ortsverbandes kann auch höhere - nicht jedoch niedrigere - Beitragssätze für
Mitglieder sowie außerdem Sonderbeiträge an den Ortsverband für
Mandatsträgerinnen und -träger vorsehen.
g) Die Beitrags- und Kassenordnung des Ortsverbandes (bzw. die Satzung mit
Beitragssätzen) sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen hierzu sind der
Landesgeschäftsstelle vom jeweiligen Ortsverband unverzüglich zu übersenden.
h) Der/die Landesschatzmeister*in berichtet dem Landesfinanzrat halbjährlich in
schriftlicher Form über die Entwicklung der Durchschnitts-Mitgliedsbeiträge in
den einzelnen Orts- und Kreisverbänden und im Landesverband.
(2) Die Beitragserhebung erfolgt durch den Landesverband über die
Landesgeschäftsstelle. Hierfür richtet der Landesverband ein gesondert es
Beitragskonto ein. Er behält den Landesanteil (§ 3 Abs. 4 LS) und den
Bundesanteil (Nr. 8 der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes) sowie
den Kreisanteil in der vom jeweiligen Kreisverband festgesetzten Höhe (§ 3 Abs.
5 LS) ein. Bis zu einem Beschluss nach § 3 Abs. 5 der Landessatzung verbleibt es
bei einem Landesanteil von 1,04 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob das Mitglied
einen hohen oder niedrigen Beitrag zahlt oder ob es von der Beitragspflicht
befreit oder säumig ist.
(3) Die Beitragszahlung erfolgt monatlich im Voraus (d.h. zum 1. Tag jedes
Monats). Das Mitglied kann auch ausdrücklich erklären, seinen Beitrag
quartalsweise, halbjährlich oder jährlich – jeweils im Voraus (d.h. zum 1.
Tagdes jeweiligen Zeitraums) – zu zahlen.
(4) Ein Mitglied, das keine Einzugsermächtigung i.S. von § 3 Abs. 3
Landessatzung erteilt hat, kann seinen Mitgliedsbeitrag auch an den
Landesverband überweisen. Bareinzahlungen erfolgen ausschließlich an die
Kassiererin/den Kassierer des jeweiligen Ortsverbandes und sind von
dieser/diesem unverzüglich auf das Beitragskonto des Landesverbandes zu
überweisen; dabei ist das betreffende Mitglied namentlich anzugeben.
(5) Beim Landesverband wird für jeden Orts- und Kreisverband ein
buchhalterisches Beitragskonto geführt. Diesem werden die nach Abzug der Bundes-
, Landes- und Kreisanteile verbleibenden Beträge der eingegangenen Beiträge der
Mitglieder des jeweiligen Orts- und Kreisverbandes gutgeschrieben. Die
Abrechnung des Beitragskontos mit dem jeweiligen Orts- und Kreisverband erfolgt
quartalsweise nachträglich. Offene Verbindlichkeiten der Gebietsverbände zum
31.12.2006 werden verrechnet.
§ 4 Spenden
(1) Der Landesverband sowie die Kreis- und Ortsverbände sind berechtigt, Spenden
anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach dem Parteiengesetz unzulässig
sind. Solche Spenden sind über den Landesverband un d den Bundesverband
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Spenden bleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die Spenderin
bzw. der Spender nichts anderes verfügt hat.
(3) Spendenbescheinigungen werden ausschließlich vom Landesverband ausgestellt.
§ 5 Grundfinanzierung
Die Grundfinanzierung (d.h. die dem Landesverband aus dem Finanzausgleich des
Bundesverbandes zufließenden Mittel nach § 22 ParteienG) verbleibt in voller
Höhe beim Landesverband.
§ 6 Landesetat
(1) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister stellt jährlich einen
Haushaltsplan auf, der nach der Verabschiedung durch den Landesvorstand dem
Landesparteitag zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Haushalt kann auf
Antrag des Landesvorstandes vorläufig durch den Landesfinanzrat in Kraft gesetz
werden.
(2) Ist absehbar, dass ein Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die
Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister unverzüglich einen Nach
tragshaushalt einzubringen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze
einer vorläufigen Haushaltsführung.
(3) Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel möglich sein.
Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren
Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung
von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklic hen
und schriftlichen Genehmigung durch die Landesschatzmeisterin/den
Landesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe
über ei nen Nachtragshaushalt bei dem jeweils zuständigen Gremium beantragt
werden. Bis zu dessen Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
beschlossen auf dem Landesparteitag am 13.02.2022 in Dillingen
Beitrags- und Kassenordnung (BKO)
der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Saar
Stand: 01.01.2022
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister verwaltet die Finanzen des
Landesverbandes.
(2) Die vom Landesparteitag (LPT) gewählten Rechnungsprüferinnen und -prüfer
kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der
Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen. Sie berichten
dem LPT schriftlich und mündlich vor der Entlastung des Landesvorstandes in
Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernimmt der Landesverband die
Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
(3) Der Landesverband entsendet in den Bundesfinanzrat die
Landesschatzmeisterin/den Landesschatzmeister sowie eine Basisvertreterin/einen
Basisvertreter.
§ 2 Buchführung und Rechenschaftsbericht
(1) Der Landesverband sowie alle nachgeordneten Untergliederungen sind
verpflichtet, über ihre Einnahmen, Ausgaben sowie ihr Vermögen Bü cher nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des Parteiengesetzes zu führen.
(2) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister sorgt für die Vorlage des
jährlichen Rechenschaftsberichtes gemäß dem fünften Abschnitt des
Parteiengesetzes bis zum 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres
bei der Bundesschatzmeisterin/dem Bundesschatzmeister.
(3) Die Kreis- und Ortskassiererinnen und -kassierer legen der
Landesschatzmeiste-rin/dem Landesschatzmeister bis zum 2831. FebruarJanuar des dem
Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres Rechenschaft über das Vermögen sowie die
Einnahmen und Ausgaben ihres Kreis- bzw. Ortsverbandes nach Maßgabe der
Bestimmungen des Parteiengesetzes ab. Die unterjährige Abgabe der Unterlagen erfolgt quartalsweise im laufenden Geschäftsjahr.
(4) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister kontrolliert die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung der Kreis- und Ortsverbände und
gewährleistet damit, dass die zur Erstellung des Prüfungsvermerkes für den Re
chenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben
jederzeit möglich sind.
(5) Ist die rechtzeitige Abgabe eines Rechenschaftsberichtes einer
untergeordneten Gliederung gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzesgefährdet,
muss die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister die Kassenführung an sich
ziehen oder eine Beauftragte/einen Beauftragten einsetzen.
§ 3 Beiträge
(1) Bezüglich der Mitgliedsbeiträge gelten ab 01.01.2022 landeseinheitlich
folgende Regeln:
a) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 1 % des
Nettoeinkommens. Höhere Beiträge sind willkommen.
b) Für Mitglieder mit steuerpflichtigem Einkommen gilt ein Mindestbeitrag von
10€ im Monat.Ä1
c) Für Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen (Schüler*innen,
Auszubildende, Studierende, Geringverdiener*innen, ALGII-Bezieher*innen, ...)
gilt ein ermäßigter Mindestbeitrag von 5 € im Monat.
d) Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen, die zu Mitgliedsbeiträgen führen
würden, welche die unter b) und c) genannten Mitgliedsbeiträge unterschreiten,
müssen über den zuständigen Ortsverband beantragt und nachvollziehbar begründet
werden. Sie sind für maximal 12 Monate befristet. Der Antrag dazu kann jährlich
erneut gestellt werden, sollten die Gründe weiterhin bestehen. Über Anträge zur
Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand des zuständigen Ortsverbandes mit
2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen und der
Landesgeschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln.
e) Vollständige Beitragsbefreiungen sind nicht zulässig.
f) Die Beitrags- und Kassenordnung (bzw. die Satzung) des jeweiligen
Ortsverbandes kann auch höhere - nicht jedoch niedrigere - Beitragssätze für
Mitglieder sowie außerdem Sonderbeiträge an den Ortsverband für
Mandatsträgerinnen und -träger vorsehen.
g) Die Beitrags- und Kassenordnung des Ortsverbandes (bzw. die Satzung mit
Beitragssätzen) sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen hierzu sind der
Landesgeschäftsstelle vom jeweiligen Ortsverband unverzüglich zu übersenden.
h) Der/die Landesschatzmeister*in berichtet dem Landesfinanzrat halbjährlich in
schriftlicher Form über die Entwicklung der Durchschnitts-Mitgliedsbeiträge in
den einzelnen Orts- und Kreisverbänden und im Landesverband.
(2) Die Beitragserhebung erfolgt durch den Landesverband über die
Landesgeschäftsstelle. Hierfür richtet der Landesverband ein gesondert es
Beitragskonto ein. Er behält den Landesanteil (§ 3 Abs. 4 LS) und den
Bundesanteil (Nr. 8 der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes) sowie
den Kreisanteil in der vom jeweiligen Kreisverband festgesetzten Höhe (§ 3 Abs.
5 LS) ein. Bis zu einem Beschluss nach § 3 Abs. 5 der Landessatzung verbleibt es
bei einem Landesanteil von 1,04 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob das Mitglied
einen hohen oder niedrigen Beitrag zahlt oder ob es von der Beitragspflicht
befreit oder säumig ist.
(3) Die Beitragszahlung erfolgt monatlich im Voraus (d.h. zum 1. Tag jedes
Monats). Das Mitglied kann auch ausdrücklich erklären, seinen Beitrag
quartalsweise, halbjährlich oder jährlich – jeweils im Voraus (d.h. zum 1.
Tagdes jeweiligen Zeitraums) – zu zahlen.
(4) Ein Mitglied, das keine Einzugsermächtigung i.S. von § 3 Abs. 3
Landessatzung erteilt hat, kann seinen Mitgliedsbeitrag auch an den
Landesverband überweisen. Bareinzahlungen erfolgen ausschließlich an die
Kassiererin/den Kassierer des jeweiligen Ortsverbandes und sind von
dieser/diesem unverzüglich auf das Beitragskonto des Landesverbandes zu
überweisen; dabei ist das betreffende Mitglied namentlich anzugeben.
(5) Beim Landesverband wird für jeden Orts- und Kreisverband ein
buchhalterisches Beitragskonto geführt. Diesem werden die nach Abzug der Bundes-
, Landes- und Kreisanteile verbleibenden Beträge der eingegangenen Beiträge der
Mitglieder des jeweiligen Orts- und Kreisverbandes gutgeschrieben. Die
Abrechnung des Beitragskontos mit dem jeweiligen Orts- und Kreisverband erfolgt
quartalsweise nachträglich. Offene Verbindlichkeiten der Gebietsverbände zum
31.12.2006 werden verrechnet.
§ 4 Spenden
(1) Der Landesverband sowie die Kreis- und Ortsverbände sind berechtigt, Spenden
anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach dem Parteiengesetz unzulässig
sind. Solche Spenden sind über den Landesverband un d den Bundesverband
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Spenden bleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die Spenderin
bzw. der Spender nichts anderes verfügt hat.
(3) Spendenbescheinigungen werden ausschließlich vom Landesverband ausgestellt.
§ 5 Grundfinanzierung
Die Grundfinanzierung (d.h. die dem Landesverband aus dem Finanzausgleich des
Bundesverbandes zufließenden Mittel nach § 22 ParteienG) verbleibt in voller
Höhe beim Landesverband.
§ 6 Landesetat
(1) Die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister stellt jährlich einen
Haushaltsplan auf, der nach der Verabschiedung durch den Landesvorstand dem
Landesparteitag zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Haushalt kann auf
Antrag des Landesvorstandes vorläufig durch den Landesfinanzrat in Kraft gesetz
werden.
(2) Ist absehbar, dass ein Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die
Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister unverzüglich einen Nach
tragshaushalt einzubringen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze
einer vorläufigen Haushaltsführung.
(3) Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel möglich sein.
Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren
Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung
von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklic hen
und schriftlichen Genehmigung durch die Landesschatzmeisterin/den
Landesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe
über ei nen Nachtragshaushalt bei dem jeweils zuständigen Gremium beantragt
werden. Bis zu dessen Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
beschlossen auf dem Landesparteitag am 13.02.2022 in Dillingen